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Unerwarteter „Karrieresprung“ wirkt sich nicht auf die Höhe des Unterhalts aus

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein „Karrieresprung”, dessen Grundlagen erst nach der Trennung der Eheleute gelegt werden, ist nicht eheangelegt. Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten Entwicklung beruhen, sind daher unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt. Die Ehe der Parteien wurde im November 1998 rechtskräftig geschieden.

Im Februar 1996 trennten sich die Parteien. Zu Beginn des Jahres 1998 wurde bei der D Bank AG eine Arbeitsstelle „Fachkraft Problemkredite“ im Bereich Kreditmanagement und Kreditsekretariat in F ausgeschrieben, worauf sich der Beklagte erfolgreich zum 1. Mai 1998 bewarb. Aus diesem Grunde stieg sein Bruttoeinkommen um mehr als ein Drittel. 1999 kehrte er nach erfolgreicher Bewerbung als Abteilungsleiter bei seinem früheren Arbeitgeber zurück.

Die Parteien stritten im Wesentlichen darum, ob bei dem Beklagten eine unerwartete Einkommenssteigerung nach einem „Karrieresprung“ eingetreten ist.

Dies hat das Amtsgericht bei seiner angefochtenen Entscheidung verneint. Ferner hat es die Auffassung vertreten, dass das Einkommen der Klägerin als überobligatorisch zu bewerten sei und hat es deshalb bei der Unterhaltsberechnung um 20 % ermäßigt.

Gegen die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und meint, bei ihm liege unerwartet ein „Karrieresprung“ vor, sodass lediglich fiktiv seine Einkünfte als Gruppenleiter der D Bank ab Dezember 1999 fortzuschreiben seien. Darüber hinaus arbeite die Klägerin auch nicht überobligationsmäßig, da sie - unstreitig - schon während der Ehe der Parteien im bisherigen Umfang berufstätig war.

Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg.


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OLG Schleswig, 24.01.2003 - Az: 10 UF 209/01

ECLI:DE:OLGSH:2003:0124.10UF209.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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