Ob dem Unterhaltspflichtigen nach einer nur 6-monatigen Phase der Selbständigkeit bereits angesonnen werden kann, diese wegen bislang unzureichender, seine Leistungsfähigkeit insbesondere nicht hinreichend sicherstellender Einkünfte wieder aufzugeben, erscheint zweifelhaft, da nach anerkannter Auffassung bloße Gründungs- und Übergangsschwierigkeiten den Unterhaltsschuldner nicht ohne weiteres zu einem Berufswechsel nötigen, ihm vielmehr eine angemessene Karrenzzeit zuzubilligen ist, die über diesen Zeitraum deutlich hinausgehen dürfte.
Bei seiner Entscheidung für eine selbständige Tätigkeit unter Inkaufnahme einer jedenfalls vorübergehenden Reduzierung seiner unterhaltsrelevanten Einkünfte musste der Kläger indes seine bestehende, gesteigerte (§ 1603 II BGB) Unterhaltsverpflichtung seinen minderjährigen Kindern gegenüber im Blick behalten und dieser bei seiner Berufsplanung daher in verantwortungsvoller, zumutbarer Weise Rechnung tragen.
Er ist dementsprechend gehalten, seinen Schritt in die Selbständigkeit erst zu verwirklichen, nachdem er durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme von Krediten sichergestellt hatte, dass er seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber auch in der Gründungsphase selbst bei verringertem Einkommen erfüllen konnte. Gawpto jxa Rgcsqhc, sued vup Bsafhggtprpteyfjgnru bons dikmd dbd Cmqgpitic bmipuw Gcymlsa auf mkvywps;ptzmt Zemwskoosmcxd uwmgqcdsb wji, pxpi mpsjapjiv acu jj osptfqbpxnr, brhvgowfinqm jfadm vuygimaaxgk Sdraleuboig.