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Selbstbehalt der Großeltern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber einem Unterhaltsanspruch ihrer minderjährigen Enkel ist dem angemessenen Selbstbehalt volljähriger Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gleichzusetzen.

Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass Großeltern regelmäßig nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt ihrer Enkel in Anspruch genommen zu werden.

In den meisten Fällen reicht das Einkommen der Eltern, gfs. in Verbindung mit Unterhaltsvorschuss oder Sozialhilfe aus, um den Bedarf minderjähriger Kinder bis zur Höhe des Regelbedarfs zu befriedigen. Einen Rückgriff des Sozialhilfeträgers müssen die Großeltern schon von Gesetzes wegen nicht befürchten, wenngleich dieser Umstand einen Anspruch ihnen gegenüber nicht a priori ausschließt.

Der Verzicht auf einen Unterhaltsregress gegenüber Großeltern macht aber deutlich, dass bereits der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass eine Inanspruchnahme von Großeltern für den Unterhalt ihrer Kinder vielfach als unbillig empfunden wird; so ist beispielsweise auf dem 59. DJT und auf dem 64. DJT die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten ab dem zweiten Grad gefordert worden.

Dem ist auch bei der Bemessung des Selbstbehaltes Rechnung zu tragen.

Es obliegt den Großeltern nach alledem nicht, sich bei ihrer Lebensplanung auf eine solche Inanspruchnahme, die der natürlichen Generationenfolge nicht entspricht, einzustellen, zumal sie sich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme regelmäßig in einer Situation befinden, die es ihnen nicht erlaubt, die durch etwaige Unterhaltszahlungen eintretenden Verdienstausfälle anderweitig zu kompensieren, um so für absehbare Lebensrisiken (Pflegebedürftigkeit etc.) Vorsorge zu treffen. Die vom BGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2002 (BGH, 23.10.2002 - Az: XII ZR 266/99) im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Kindern und ihren Eltern vertretene Auffassung, eine Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs, die zu einer spürbaren Senkung des Lebensstandards führe, sei diesen nicht zumutbar, gilt für Großeltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern gleichermaßen.

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