Die Eltern eines bei einem Unfall getöteten Kindes können vor Gericht feststellen lassen, dass der Unfallverursacher ihnen im Alter notfalls Unterhalt schuldet.
Da ein Kind nach geltendem Recht bei Bedürftigkeit der Eltern für deren Unterhalt sorgen muss, ist diese gesetzliche Pflicht prinzipiell auf den Verursacher des tödlichen Unfalls übergegangen.
An dieser Feststellung haben die Eltern aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus auch dann ein Interesse, wenn derzeit mit ihrer Bedürftigkeit nicht zu rechnen ist.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Feststellungsklage eines Elternpaares statt, deren damals 26 Jahre Sohn bei einem Verkehrsunfall getötet worden war.
Vor Gericht wollten die Eltern des tödlich Verunfallten daher die Feststellung erreichen, dass die den Unfall verursachende Autofahrerin notfalls für ihren Unterhalt aufkommen müsste.
Da ein Kind nach geltendem Recht bei Bedürftigkeit der Eltern für deren Unterhalt sorgen muss, ist diese gesetzliche Pflicht prinzipiell auf den Verursacher des tödlichen Unfalls übergegangen.
An dieser Feststellung haben die Eltern aus Gründen der Rechtssicherheit durchaus auch dann ein Interesse, wenn derzeit mit ihrer Bedürftigkeit nicht zu rechnen ist.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Feststellungsklage eines Elternpaares statt, deren damals 26 Jahre Sohn bei einem Verkehrsunfall getötet worden war.
Vor Gericht wollten die Eltern des tödlich Verunfallten daher die Feststellung erreichen, dass die den Unfall verursachende Autofahrerin notfalls für ihren Unterhalt aufkommen müsste.
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OLG Koblenz, 18.11.2002 - Az: 12 U 1035/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:1118.12U1035.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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