Wird das Einkommen falsch angegeben, so führt dies nicht notwendigerweise zu einem Verlust von nachehelichen Unterhaltsansprüchen.
In jedem Einzelfall ist gemäß des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen, ob eine derartig schwerwiegende Folge gerechtfertigt ist.
Hierbei ist die Höhe des verschwiegenen Einkommens maßgeblich.
In jedem Einzelfall ist gemäß des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen, ob eine derartig schwerwiegende Folge gerechtfertigt ist.
Hierbei ist die Höhe des verschwiegenen Einkommens maßgeblich.
OLG Saarbrücken, 02.10.2002 - Az: 14 WF 14/02
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