Hat eine Mutter ihr Kind zur
Adoption freigegeben, so kann später kein Kontakt zum Kind erzwungen werden.
Vorliegend hatten die Zwillinge nicht einmal drei Wochen nach der Geburt bei ihrer Mutter verbracht.
Hierzu hatte bereits das BVerfG wie folgt argumentiert: Eine soziale, familiäre Beziehung haben in dieser kurzen Zeit nicht aufgebaut werden können. Daher ist aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ein
Umgangsrecht nicht erforderlich, es könne den Kindern sogar schaden, da dies den Aufbau der sozialen Bindungen zur Adoptionsfamilie eventuell stört. Das Kindeswohl ist aber die maßgeblich Maxime für die Entscheidung über ein Umgangsrecht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertrat die Auffassung, dass die Deutsche Rechtsaufassung nicht zu beanstanden ist. Es ist unbedenklich, dass das Wohl des Kindes der wesentliche Maßstab für eine Entscheidung über das Umgangsrecht ist.