Im Umgangsrechtsverfahren ist ein minderjähriges Kind grundsätzlich anzuhören. Bei dieser gesetzlichen Vorschrift handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, der in erster Linie die Rechte des von der Entscheidung betroffenen Kindes schützen soll.
Aus diesem Grunde ist auch dann eine Anhörung erforderlich, wenn die Eltern übereinstimmend keine Verfahrensbeteiligung des Kindes wünschen.
Können sich die Eltern über die Ausübung des
Umgangsrechts nicht einigen, hat das Familiengericht gemäß
§ 1684 Abs. 3 BGB eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.
Aus diesem Grund muss die Ausgestaltung des Verfahrens den widerstreitenden Grundrechtspositionen Rechnung tragen.
Bei der Entscheidung ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Dazu hat das Gericht gemäß § 50 b FGG das Kind persönlich anzuhören. Diese Anhörung darf gemäß § 50 b Abs. 3 S. 1 FGG nur aus schwerwiegenden Gründen unterbleiben.
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