Es ist anzunehmen, dass der
Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört.
Ein dauerhaftes Umgangsverbot kann daher nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden, selbst dann, wenn das betroffene Kind oder der betreuende Elternteil den Kontakt ablehnt. Denn in einem solchen Fall ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls durchzuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat mit Recht – ersichtlich unter dem Einfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – eine Neuanbahnung des Kontakts der Antragstellerin zu den betroffenen Kindern im Wege des begleiteten Umgangs eröffnet.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (
§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB); soll dies für längere Zeit oder gar auf Dauer geschehen, muss andernfalls das Kindeswohl gefährdet sein (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Geboten ist – unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört (
§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB); eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann daher nur angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes vorliegt. Der Wille des betroffenen Kindes oder die strikte Ablehnung durch den betreuenden Elternteil allein vermögen die besonders einschneidende Maßnahme der Ausschließung des Umgangsrechts regelmäßig nicht zu rechtfertigen.
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