Aufwendungen, die einem nicht sorgeberechtigten Elternteil für die Pflege des Kontakts zu seinen bei dem anderen Elternteil im Ausland lebenden minderjährigen Kindern entstehen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd berücksichtigungsfähig. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Aufwendungen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 1 EStG entstanden sind, also ob sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte, und ob sie außergewöhnlich sind, mithin nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
Der BFH hatte in ständiger Rechtsprechung Kosten für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen sowie Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils als durch den Kinderlastenausgleich abgegolten angesehen und damit einen Abzug als außergewöhnliche Belastung abgelehnt (vgl. BFH, 28.03.1996 - Az: III R 208/94). Zur Begründung führte der BFH aus, in welchem Umfang Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses entstünden, sei weitgehend von der persönlichen und vielfach auf rein privaten Motiven beruhenden Lebensgestaltung des nicht sorgeberechtigten Elternteils abhängig. Der Gesetzgeber habe durch den Kinderlastenausgleich insoweit eine abschließende Entscheidung getroffen.
Diese Rechtsprechung erging indes vor der grundlegenden Reform des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2942), das zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber das Umgangsrecht grundlegend neu geordnet: Während die frühere Vorschrift des § 1634 S. 1 BGB a.F. dem nicht sorgeberechtigten Elternteil lediglich ein disponibles Umgangsrecht einräumte, statuiert § 1684 Abs. 1 BGB n.F. nunmehr ausdrücklich eine wechselseitige Umgangspflicht. Das Kind hat danach das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Vorschrift ist Ausfluss des in Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts und geht von einer umfassenden Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten aus.
Da § 1684 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Umgangspflicht unabhängig davon konstituiert, welcher Elternteil das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, erwachsen einem nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen die Aufwendungen für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG. Der Steuerpflichtige kann sich der Pflege des Kontakts zu seinen minderjährigen Kindern aus rechtlichen Gründen nicht entziehen, ohne gegen die gesetzlich normierte Umgangspflicht zu verstoßen.
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