Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.276 Anfragen

Umgangsregelung kann abgelehnt werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kommt nur ein begleiteter Umgang in Frage und hat der betreffende Elternteil erklärt, diesen nicht wahrnehmen zu wollen, so ist sein Antrag auf Umgangsregelung ohne Einschränkung in Form der Begleitung abzulehnen.

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Dieses Umgangsrecht darf nach Abs. 4 S.1 nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, „... so weit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.“

Im vorliegenden Fall lässt das Wohl des Kindes jedenfalls den vom Vater begehrten und dementsprechend auch ausschließlich beantragten unbegleiteten Umgang nicht zu. In Betracht kommt - jedenfalls derzeit - nur ein begleiteter Umgang, den der Vater allerdings ablehnt. Die Zusammenkünfte und Kontakte in den Räumen des Kinderschutzbundes seit Oktober 2005 haben gezeigt, dass ein ungezwungener, das Kind nicht belastender Kontakt ohne Anwesenheit betreuender Personen und insbesondere der Mutter im Hintergrund zwischen Tochter und Vater nicht möglich ist.

Zu recht hat das Amtsgericht eine Umgangsregelung abgelehnt, weil der Vater sich weigert, einen betreuten Umgang durchzuführen.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung darauf beschränkt, den Antrag des Vaters abzuweisen. Eine Umgangsregelung hat es nicht getroffen, insbesondere den Umgang auch nicht zeitlich ausgeschlossen. Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung vom 27.10.1993 (Az: XII ZB 88/92) hierzu Folgendes ausgeführt:

... Durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung tritt ein Zustand ein, der weder für die Bet. zumutbar erscheint bzw. dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht. Denn durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil weiß nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne Entscheidung ist er auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs durch den Inhaber der elterl. Sorge - in der Regel also den anderen Elternteil - angewiesen, eine Rechtsfolge, gegen die der BGH schon unter der Geltung der früheren Gesetzesfassung Bedenken geäußert hat. Auch das betroffene Kind weiß nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem sorge- und dem umgangsberechtigten Elternteil verhalten soll. Ein solcher Rechtszustand steht nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt. Es entspricht der std. Rspr. des BVerfG, dass in Fällen, in denen sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können, die Gerichte eine Entscheidung zu treffen haben, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Es ist daher der auch in Literatur und Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben, dass das zur Umgangsregelung angerufene FamG entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln (§ 1634 II S. 1 BGB) oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen muss (§ 1634 II S. 2 BGB), sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken darf.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.276 Beratungsanfragen

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.

Verifizierter Mandant

Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!

Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...

Verifizierter Mandant