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Leibliche Väter ohne Sorgerecht können Umgang mit dem Kind verlangen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater kann ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB beanspruchen, wenn er für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen hat und damit eine sozial-familiäre Beziehung begründet wurde - auch wenn diese Beziehung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr aktuell besteht. Der Fortbestand der sozial-familiären Beziehung ist keine Voraussetzung des Umgangsrechts, sondern lediglich deren frühere Existenz ist maßgeblich.

Mit der Neufassung des § 1685 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), in Kraft getreten zum 1. April 2004, wurde der Kreis der umgangsberechtigten Personen wesentlich erweitert. Neben Eltern (§ 1684 BGB) sowie Großeltern und Geschwistern (§ 1685 Abs. 1 BGB) haben nunmehr auch „enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)“, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern dieser dem Wohl des Kindes dient. Die Vorschrift erfasst damit ausdrücklich auch Personen, die - wie etwa der leibliche, aber nicht rechtliche Vater - außerhalb der in §§ 1684, 1685 Abs. 1 BGB genannten Personengruppen stehen.

Kernvoraussetzung des Umgangsrechts nach § 1685 Abs. 2 BGB n.F. ist die Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind. Eine solche Verantwortungsübernahme wird nach § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. in der Regel dann vermutet, wenn die betreffende Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese gesetzliche Vermutung entlastet die umgangsberechtigte Person von einem umfassenden Nachweis der konkreten Verantwortungsübernahme, sofern das Merkmal des längeren häuslichen Zusammenlebens erfüllt ist. Gegenteilige Umstände - die darauf schließen lassen, dass trotz des Zusammenlebens keine tatsächliche Verantwortung übernommen wurde - sind von den Beteiligten darzulegen und vom Gericht festzustellen. Ein fortgesetzter Kontakt zum Kind auch nach dem Ende der häuslichen Gemeinschaft kann dabei als Indiz für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung herangezogen werden.

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