Ein
Umgangsrecht steht dem mutmaßlichen Vater eines nichtehelichen Kindes erst dann zu, wenn eine gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft erfolgt ist.
Dies gilt zumindest im Falle einer verheirateten Frau, da bis zur gerichtliche Feststellung des Gegenteils gesetzlich vermutet wird, dass der Ehemann der Kindesvater ist.
Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des AG Homburg aufgehoben und der Beschwerde der Mutter stattgegeben.
Diese wollte erreichen das Ihrem ehemaligen Lebensgefährten kein Umgangsrecht mit ihrer inzwischen dreijährigen Tochter eingeräumt wurde.
Die Klägerin hatte einige Zeit mit dem vermutlichen Vater zusammengelebt.
Die Einräumung des Umgangsrechtes für den frühen Lebensgefährten war jedoch voreilig, denn solange ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann die gesetzliche Vermutungsregelung nicht übergangen werden.
Eine Behauptung des ehemaligen Lebensgefährten, dass es sich bei ihm um den biologischen Kindes Vater handelt, reicht nicht aus.