Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind nicht schon dann als Krankheitskosten anzusehen, weil der Besuch einer bestimmten Schule als die eigentliche Heilmaßnahme anzusehen sein soll, da sich die dort herrschenden Bedingungen günstig auf die Krankheit auswirken (hier: ADHS). In einem solchen Fall handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um nicht abziehbare Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit.
FG Düsseldorf, 14.03.2017 - Az: 13 K 4009/15 E
ECLI:DE:FGD:2017:0314.13K4009.15E.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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