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Auskunftsrecht der Kindeseltern gegenüber Ergänzungspfleger bzw. Einrichtung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Den Kindeseltern steht in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem bestellten Ergänzungspfleger bzw. Vormund, nicht aber gegenüber der insoweit personenverschiedenen Obhutsperson oder Einrichtung, zu. Die Auskunftsverpflichtung kann auch Angaben dazu umfassen, mit welchen Personen das Kind Umgang hat bzw. hatte.
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