Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 403.322 Anfragen

Zugewinnausgleich: Bei güterrechtlicher Auskunftspflicht zählt die Anspruchsteller-Erwartung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 BGB richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des in erster Instanz unterlegenen Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft. Dieses Interesse ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, 08.01.1997 - Az: XII ZR 307/95; BGH, 31.03.1993 - Az: XII ZR 67/92; BGH, 19.09.2007 - Az: IV ZR 226/06).

Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs lediglich vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs regelmäßig einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, typischerweise zwischen 1/10 und 1/4. Dieser Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH, 31.03.1993 - Az: XII ZR 67/92; BGH, 19.05.1982 - Az: IVb ZB 80/82; BGH, 25.01.2006 - Az: IV ZR 195/04).

Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen dieser sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, 08.01.1997 - Az: XII ZR 307/95; BGH, 31.03.1993 - Az: XII ZR 67/92; BGH, 25.01.2006 - Az: IV ZR 195/04). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (vgl. BGH, 31.03.1993 - Az: XII ZR 67/92).

Entscheidend ist jedoch, dass die Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch tatsächlich zusteht, keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer hat. Diese Frage ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. Die Erfolgsaussichten des Auskunftsanspruchs dürfen somit nicht bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels berücksichtigt werden.

Der dem Beschwerdegericht bei der Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, 14.02.2007 - Az: XII ZB 150/05; BGH, 03.11.2004 - Az: XII ZB 165/00; BGH, 24.07.2002 - Az: XII ZB 31/02; BGH, 31.03.1993 - Az: XII ZR 67/92; BGH, 04.10.1990 - Az: XII ZB 37/90).

Eine fehlerhafte Ermessensausübung liegt vor, wenn das Gericht die subjektiven Wertvorstellungen des Anspruchstellers unberücksichtigt lässt und stattdessen eine objektive Bewertung der Erfolgsaussichten des Auskunftsanspruchs vornimmt. Auch wenn die Angaben des Anspruchstellers zur Werthöhe zunächst widersprüchlich erscheinen oder ohne nähere Begründung erfolgen, ist zu berücksichtigen, dass es sich um Vortrag zur Bewertung des Auskunftsantrags handelt, der die Berechnung des Leistungsanspruchs erst vorbereitet und daher naturgemäß nur auf Schätzungen beruhen kann.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg