Sofern die Eltern nach Trennung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht haben, ist für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl immer das Kindeswohl maßgeblich.
Vorliegend war die Mutter mit den Kindern weggezogen und hatte das jüngste Kind vor Ort in der Grundschule angemeldet. Der Vater war nicht einverstanden und bot an, das Kind jeden Tag morgens bei der Mutter abzuholen, mit dem Auto zu der bisher besuchten Grundschule zu fahren und auch wieder nach Schulschluss zurückzubringen.
Die Schulwahl der Mutter wurde indes vom Gericht bestätigt.
Maßgeblich für die Beurteilung ist das Kindeswohl. Für die Schule vor Ort ist ein zehnminütiger Fußweg erforderlich, aufwendige Autofahrten entfallen in diesem Fall.
Vorliegend war die Mutter mit den Kindern weggezogen und hatte das jüngste Kind vor Ort in der Grundschule angemeldet. Der Vater war nicht einverstanden und bot an, das Kind jeden Tag morgens bei der Mutter abzuholen, mit dem Auto zu der bisher besuchten Grundschule zu fahren und auch wieder nach Schulschluss zurückzubringen.
Die Schulwahl der Mutter wurde indes vom Gericht bestätigt.
Maßgeblich für die Beurteilung ist das Kindeswohl. Für die Schule vor Ort ist ein zehnminütiger Fußweg erforderlich, aufwendige Autofahrten entfallen in diesem Fall.
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OLG Schleswig, 07.12.2010 - Az: 10 UF 186/10
ECLI:DE:OLGSH:2010:1207.10UF186.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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