Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenNach der
Trennung kann ein Ehepartner vom anderen die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangen, wenn der beim Partner haftpflichtversicherte Zweitwagen während der Ehezeit überwiegend vom anderen Partner gefahren wurde.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch sich auch aus § 667 BGB ergeben kann; denn jedenfalls folgt die Übertragungspflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft. Danach kommt im Falle der Trennung ein Schadensfreiheitsrabatt demjenigen Ehegatten zu, dem das Fahrzeug im Laufe der Ehe zugeordnet war. Dass nach
§ 1353 Abs. 1 BGB Pflichten der einzelnen Ehegatten auch bezüglich vermögensrechtlicher Angelegenheiten bestehen, ist allgemein anerkannt. Eine Pflicht zur Abtretung des Schadensfreiheitsrabattes ergibt sich Ehegatten daraus, dass er es im Laufe der Ehe im Rahmen der ehelichen Verhältnisse übernommen hat, das der Ehefrau zugeordnete Fahrzeug auf seinen Namen zu versichern. Damit war weder ein Anspruch des Ehemannes auf Erhalt des Schadensfreiheitsrabattes noch ein Verzicht der Ehefrau auf diesen verbunden. Vielmehr geht in solchen Fällen derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das "seine" betrachten darf, von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten, weil dieser nach außen hin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.