Hat ein minderjähriges Kind Klingeltöne für das von den Eltern zur Verfügung gestellte Handy heruntergeladen, so müssen die Eltern diese auch dann bezahlen, wenn das Kind gegen ein ausdrückliches Verbot gehandelt hat.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eltern, die das Handy zur Verfügung gestellt haben, in diesem Fall Vertragspartner sind.
Nachdem die Anbieter im vorliegenden Fall substantiiert dargelegt hatte, wie es zu den Abonnementgebühren kam, nämlich durch Übersendung von zwei SMS von dem von der minderjährigen Tochter des Klägers benutztem Handy, wäre es Aufgabe des klagenden Vaters gewesen, dezidiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass seine Tochter oder jemand Drittes von diesem Handy aus nicht eine derartige SMS verschickt hat.
Seine bloße Behauptung:
"Bestritten wird die Darstellung über das angebliche Zustandekommen etwaiger Verträge mit der Beklagten. Der Kläger kann sich hierzu nicht weiter erklären, denn er hat zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten etwas bestellt. Seine Tochter im Übrigen auch nicht." unter Zeugenbenennung der Tochter reicht hierfür keinesfalls aus.
Es ist daher durchaus möglich, dass sie in der Schule durch Schulkameraden oder dergleichen ihr Handy dazu hat nutzen lassen. Entsprechend § 16 Abs. 3 S. 3 TKV, hat der Kläger als Kunde für von seinem Handy aus bestellte Klingeltöne die Abonnementgebühren hierfür zu zahlen, denn er hat jedenfalls auch zu vertreten, wenn jemand das Handy möglicherweise abredewidrig benutzt hat.
Dies ist auch sachgerecht, denn sonst brauchte jeder Telefonbenutzer durch die bloße Behauptung, er habe nicht selbst telefoniert, praktisch und faktisch seine Mobilfunkrechnung nie bezahlen.