Die landesrechtliche Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen, betrifft nur nahe Angehörige (Kinder, Eltern, Ehegatten) - nicht jedoch Nichten oder Neffen des Verstorbenen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat hat bereits mehrfach entscheiden, dass die „nahen“ Angehörigen eines Verstorbenen landesgewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen. Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Eltern und Geschwister des Verstorbenen.
Dass zu dem kraft Landesgewohnheitsrechts bestattungspflichtigen Personenkreis der „nahen“ Angehörigen darüber hinaus auch Nichten und Neffen des Verstorbenen gehören, kann hingegen nicht festgestellt werden. Gewohnheitsrecht entsteht durch längere Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Eine dahingehende gewohnheitsrechtliche Überzeugung, dass Nichten und Neffen in Ermangelung vorrangig verpflichteter näherer Angehöriger verpflichtet sind, die Bestattung ihres Onkels aufgrund rechtlicher Verpflichtung zu übernehmen, lässt sich jedoch für Niedersachsen nicht feststellen. Eine entsprechende Rechtspraxis ist auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden.
Zudem spricht die Herleitung der Bestattungspflicht dagegen. Die Bestattungspflicht wird aus dem Recht und der Pflicht auf die sogenannte „Totenfürsorge“ hergeleitet, die wiederum Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit dem Überlebenden verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauernd gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Ein solches Familienverhältnis wird jedoch in der Regel zwischen Nichten und Neffen des Verstorbenen nicht in gleicher und enger Weise wie zu den anerkannt totenfürsorgeberechtigten Personen wie Kindern, Ehegatten, Eltern und Geschwistern des Verstorbenen bestehen.
Gegen die Annahme einer landesgewohnheitsrechtlichen Bestattungsverpflichtung für Nichten und Neffen spricht ferner, dass § 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfes der Landtagsfraktionen von CDU und FDP für ein Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 2004 (Drs. 15/1150) nunmehr ausdrücklich den Kreis der Personen benennt, die zukünftig aufgrund dieser landesgesetzlichen Regelung bestattungspflichtig sein sollen, Nichten und Neffen aber nicht einbezieht. Hinweise darauf, dass damit eine bestehende gewohnheitsrechtliche Verpflichtung aufgehoben werden soll, fehlen. Vielmehr wird in der Begründung des Entwurfes (Drs. 15/1150, S. 15) ausdrücklich auf die „üblicherweise in erster Linie den nächsten Angehörigen obliegende Totenfürsorge, an die die Bestattungspflicht anknüpft,“ verwiesen.
Schließlich sind auch in mehreren anderen Ländern, in denen ausdrückliche Regelungen über den Kreis der Bestattungspflichtigen bestehen, Nichten und Neffen nicht bestattungspflichtig, nämlich etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein. Zwar kann aus diesen Regelungen nicht unmittelbar ein Schluss auf den Inhalt des niedersächsischen Landesgewohnheitsrechts gezogen werden. Da sich aber die Verhältnisse in den genannten Ländern von den Verhältnissen in Niedersachsen insoweit nicht grundsätzlich unterscheiden, ist die Tatsache, dass in den o.a. Ländern Nichten und Neffen nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen gehören, als weiteres Indiz dafür anzuführen, dass insoweit - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - auch in Niedersachsen keine allgemeine gewohnheitsrechtliche Überzeugung von einer dahingehenden Rechtspflicht besteht.