Ein Kind kam nach Misshandlungen durch die Eltern zunächst in eine Pflegefamilie, wo es über längere Zeit lebte und enge Bindungen entwickelte. Später beantragten die Großeltern väterlicherseits, das Kind dauerhaft bei sich aufzunehmen. Sie waren bereit, eng mit Jugendamt und Beratungsstellen zusammenzuarbeiten und übernahmen zunehmend Verantwortung. Während die Pflegeeltern auf einen Verbleib des Kindes in ihrer Familie bestanden, entschieden die Gerichte, dass der dauerhafte Wechsel zu den Großeltern erfolgen solle.
Rechtsgrundlage solcher Entscheidungen ist
§ 1632 Abs. 4 BGB, der die Herausgabe eines Kindes aus einer Pflegefamilie regelt. Dabei wird unterschieden zwischen einem Wechsel zu den leiblichen Eltern oder gleichgestellten Angehörigen und einem Wechsel in eine neue Pflegefamilie. Für einen Wechsel zwischen Pflegefamilien gilt ein strenger Maßstab: Er ist nur dann zulässig, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Kind dadurch Schaden nimmt. Geht es dagegen um die Rückkehr in die Herkunftsfamilie – sei es zu den Eltern oder zu den Großeltern –, darf das Risiko größer sein. Grund dafür ist die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der familiären Bindungen.
Großeltern werden rechtlich den Eltern gleichgestellt, weil auch durch ihre Betreuung gewährleistet ist, dass das Kind in der Herkunftsfamilie aufwächst. Eine Rückführung zu Pflegeeltern kommt daher nur dann in Betracht, wenn durch den Verbleib bei den Großeltern eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls zu erwarten wäre.
Im vorliegenden Verfahren wurde eine solche Gefahr verneint. Die Großeltern hatten sich klar gegenüber den Eltern abgegrenzt, suchten regelmäßig psychologische Beratung auf und konnten dem Kind eine stabile, fachlich begleitete Erziehung bieten. Eine
Kindeswohlgefährdung war nicht zu erkennen. Demgegenüber hätte eine dauerhafte Verfestigung des Pflegeverhältnisses zu einem Abbruch der Beziehung zur Herkunftsfamilie geführt – ein Umstand, der auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderes Gewicht hat (Beschluss vom 25.11.2003 - Az: 1 BvR 1248/03).