Bei Scheitern der Ehe ist die Ehefrau berechtigt, den Schadensfreiheitsrabatt von ihrem Mann auf das Fahrzeug eines gemeinsamen Kindes zu übertragen.
Dieses Verhalten begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung, auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren des Ehemannes zustande kam.
Dieses Verhalten begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung, auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren des Ehemannes zustande kam.
AG Reutlingen, 05.09.2003 - Az: 1 C 976/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


