Bei Scheitern der Ehe ist die Ehefrau berechtigt, den Schadensfreiheitsrabatt von ihrem Mann auf das Fahrzeug eines gemeinsamen Kindes zu übertragen.
Dieses Verhalten begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung, auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren des Ehemannes zustande kam.
Dieses Verhalten begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung, auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren des Ehemannes zustande kam.
AG Reutlingen, 05.09.2003 - Az: 1 C 976/03
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