Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der Betroffene bleibt unentschuldigt aus i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, der zu einem Hauptverhandlungstermin im Gericht in einem Zustand erscheint, der es aus Infektionsschutzgründen und mit Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen im Gericht befindlichen Personen nicht möglich erscheinen lässt, ihm unter Wahrung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter anderer Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren, obwohl es ihm ohne weiteres möglich wäre, einen solchen Zustand herzustellen, er hiervon aber beharrlich nicht abrücken will.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Stadt Reutlingen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.04.2020 ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro verhängt, weil er als Hundehalter oder Hundeführer seinen Hund nicht an der Leine geführt hatte. Hiergegen legte der Betroffene am 22.04.2020 form- und fristgerecht Einspruch ein.
Zum Termin zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Reutlingen ist der Betroffene ungeachtet der durch Zustellungsurkunde vom 19.05.2020 nachgewiesenen Ladung unter Belehrung über die Folgen des Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden ist.
2. a) Zwar erschien der Betroffene kurz vor Beginn der Hauptverhandlung pünktlich an der Gerichtspforte. Hier erklärte er aber, nicht bereit zu sein, eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke des Infektionsschutzes zu tragen, selbst wenn ihm diese vom Gericht gestellt werde. Der Direktor des Amtsgerichts wurde durch die Wachtmeister hinzugerufen. Der Direktor des Amtsgerichts forderte den Betroffenen nochmals dazu auf, eine Maske zu tragen, da im Gerichtsgebäude durch den Direktor zum Zwecke des Infektionsschutzes angeordnet ist, dass jeder Besucher, Mund und Nase mit Hilfe einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 zu bedecken hat. Dem Betroffenen wurde durch den Direktor des Amtsgerichts eine Mitteilung des Kreisgesundheitsamtes vom gleichen Tage bekannt gegeben, wonach beim Betroffenen keine medizinischen Gründe für eine Ausnahme vom Maskengebot vorlägen. Der Betroffene beharrte darauf, keine Maske tragen zu wollen, und entschied sich sodann, eine Art Zitronen- bzw. Orangennetz über sein Gesicht zu ziehen. Das Tragen einer geeigneten, also nicht löchrigen Maske verweigerte er nach wie vor. Sodann machte der Direktor des Amtsgerichts von seinem Hausrecht Gebrauch und gewährte dem Betroffenen keinen Zutritt zum Gericht. Der Direktor bot dem Betroffenen nochmals an, dass dieser das Gericht ohne Weiteres betreten könne, wenn er einen Mund-Nasen-Schutz tragen würde. Dies lehnte der Betroffene abermals ab. Der Betroffene verließ sodann den Eingangsbereich des Amtsgerichts. Das soeben dargestellte Geschehen teilte der Direktor des Amtsgerichts sodann dem Richter im Hauptverhandlungssaal mit.
b) Durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts gilt im gesamten Gerichtsgebäude zum Zwecke des Infektionsschutzes anlässlich der Corona-Pandemie 2020 für jeden die Pflicht, während des Aufenthaltes im Gericht, Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist im Erdgeschoss durch einen Aushang bekanntgemacht. Zudem wird hierauf vor Betreten des Gebäudes durch die Wachtmeister hingewiesen. Durch Verfügung des Richters gilt darüber hinaus die Pflicht, im Verhandlungssaal für die Dauer der Verhandlung Mund und Nase mit Hilfe eines Mund-Nasen-Schutzes zu bedecken. Diese Verfügung ist dem Betroffenen schon mit seiner Ladung zum Termin bekanntgegeben worden.
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