Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf einen gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch ohne dessen Einwilligung regulieren, selbst wenn dadurch der Schadenfreiheitsrabatt verloren geht. Eine Pflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn die Schadensregulierung völlig unsachgemäß erfolgt und das Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt wurde.
Regulierungsvollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers
Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht kraft der Regulierungsvollmacht das Recht zu, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und hierzu alle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben. Diese Befugnis besteht unabhängig von einer Einwilligung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine Regulierung allein deshalb zu verweigern, weil der Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vornherein bestreitet.Muss der Versicherer die Zustimmung des Versicherungsnehmers einholen?
Im Rahmen der vertraglichen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag hat der Haftpflichtversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls begründete Schadensansprüche zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob freiwillig gezahlt wird oder die Zahlung abgelehnt und eine gerichtliche Geltendmachung durch den geschädigten Dritten abgewartet wird, unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des Versicherers. Dieses Ermessen findet seine Grenze dort, wo Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, die eine Rücksichtnahme des Versicherers erfordern - etwa wenn ein Schadenfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiel steht.Welche Sorgfaltspflichten treffen den Versicherer bei der Regulierungsentscheidung?
Der Versicherer ist gehalten, sich ein hinreichend genaues und umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Erfolgsaussichten einer Anspruchsabwehr nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Eine Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Rücksichtnahmepflicht liegt nur dann vor, wenn eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchgeführt wird. Insbesondere bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage steht dem Versicherer ein gewisser Ermessensspielraum zu; schädlich ist allein ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.Kommt es auf den tatsächlichen Unfallhergang an?
Für die Beurteilung, ob der Versicherer sein Regulierungsermessen zutreffend ausgeübt hat, ist nicht entscheidend, ob sich der Unfall tatsächlich so ereignet hat, wie vom Unfallgegner behauptet. Der Versicherer darf dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang einräumen und angesichts der Schadenshöhe wirtschaftliche Erwägungen anstellen. Er muss sich zudem nicht auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen. Eine offensichtlich fehlerhafte Ermessensausübung liegt demnach nur vor, wenn die Leistung von Schadenersatz an den Dritten von vornherein als völlig unvernünftig anzusehen war.Was war im zu entscheidenden Fall vorgefallen?
Vorliegend betraf dies einen Auffahrunfall, bei dem sich die Versicherung nach rund fünfmonatiger Prüfung zur Regulierung entschied und den Versicherungsnehmer in der Folge in eine höhere Schadensklasse hochstufte. Die Sachverhaltsaufklärung hatte ergeben, dass der Versicherungsnehmer so stark abbremsen musste, dass das ABS ansprach, und dass sich an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe Kratzer befanden. Bei einer verhältnismäßig geringen Schadenshöhe erschien die Durchführung einer Schadensregulierung unter diesen Umständen nicht als völlig unangemessen; die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Eine fehlerhafte Ermessensausübung des Versicherers konnte daher nicht festgestellt werden.
AG München, 04.09.2012 - Az: 333 C 4271/12
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