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Kindesunterhalt: Pflegegeld darf nicht auf sonstigen Mehrbedarf angerechnet werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Die Beurteilung der Anrechnung von Pflegegeld auf geltend gemachten Mehrbedarf orientiert sich an der Zweckbindung des § 37 SGB XI. Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung des Pflegegeldes als Leistung zur Sicherstellung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Leistung wird ausschließlich für diesen Zweck gewährt und dient nicht der Finanzierung anderer Bedarfe, die außerhalb der Grundpflege liegen.

Die Norm des § 37 SGB XI knüpft den Anspruch auf Pflegegeld daran, dass die anspruchsberechtigte Person die erforderliche Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung eigenständig sicherstellt. Die Einstufung in eine Pflegestufe gemäß § 15 SGB XI bildet lediglich die Grundlage für die Bezugsberechtigung. Die Vorschrift des § 13 SGB XI regelt das Verhältnis der Pflegeversicherungsleistungen zu anderen Sozialleistungen, ohne den Charakter des Pflegegeldes als zweckgebundene Unterstützung zu verändern. Eine Erweiterung des Verwendungszwecks ergibt sich aus diesen Vorschriften nicht.

Ausgehend von dieser Zweckbindung kann Pflegegeld nicht zur Deckung anderweitiger Bedarfe herangezogen werden. Kosten, die außerhalb der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung entstehen und unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf geltend gemacht werden, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Leistung aus § 37 SGB XI. Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf solche Bedarfe scheidet daher aus. Die Weitergabe des Pflegegeldes an eine Pflegeperson bestätigt lediglich die bestimmungsgemäße Verwendung, ohne Auswirkungen auf die unterhaltsrechtliche Bewertung eines darüber hinausgehenden Bedarfs.


OLG Frankfurt, 03.06.2004 - Az: 5 WF 72/04

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