Wurde die "Anlage Kinder" vollständig ausgefüllt der Einkommenssteuererklärung beigefügt, so ist der Ausbildungsfreibetrag zu berücksichtigen - auch dann, wenn der Abschnitt zur Beantragung des Freibetrages versehentlich nicht ausgefüllt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die ein-monatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, selbst dann kann die nachträgliche Berücksichtigung verlangt werden.
Der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden sind.
Dies gilt auch dann, wenn die ein-monatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, selbst dann kann die nachträgliche Berücksichtigung verlangt werden.
Der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden sind.
BFH, 30.10.2003 - Az: III R 24/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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