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Künstliche Befruchtung für Unverheiratete: zahlt die Kasse?

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Da eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht wesentlich gleich mit einer Ehe ist, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung ablehnen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht.

Diese Norm enthält zwei Alternativen:

a) Die Krankenkasse konnte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen.

b) Die Krankenkasse hat eine Leistung zu Unrecht abgelehnt.

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, eine unaufschiebbare Leistung (Notfallbehandlung) scheidet von der Natur der Sache hier aus und ein ablehnender Verwaltungsakt liegt schon nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht vor. Eine telefonische Meinungsäußerung - die nach dem Vortrag der Klägerin dahin ging, die Leistung „käme in Betracht“ - ist keine Ablehnung. Im Übrigen wäre eine Ablehnung auch zu Recht erfolgt.

Daher liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V für eine Kostenerstattung für die Behandlungen vor dem 27. September 2001 deshalb nicht vor, weil die durchgeführten Behandlungen weder unaufschiebbar gewesen noch von der Beklagten zuvor zu Unrecht abgelehnt worden sind.

Gemäß § 27 a Abs. 1 Ziffer 3 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind.

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LSG Brandenburg, 09.12.2003 - Az: L 4 KR 20/03

ECLI:DE:LSGBEBB:2003:1209.L4KR20.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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