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Aufenthaltsrecht für ausländischen Vater eines deutschen Kindes

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem ausländischen Vater eines deutschen Kindes steht eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge auch nach Scheidung der Ehe mit der deutschen Mutter zu, wenn er das Sorgerecht tatsächlich wahrnimmt, indem er das Kind entsprechend dem ihm eingeräumten Besuchsrecht regelmäßig besucht.

In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 AuslG erfüllt, wonach die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Bei den familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem mitsorgeberechtigten Elternteil und dem minderjährigen ledigen Kind sind die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz bewirkten Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingung jedenfalls dem Grundsatz nach zu berücksichtigen.

Es konnte hier offen bleiben, ob und wie im Einzelnen das verfassungsrechtliche Leitbild der Familie damit auch hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Schutzpflichten verändert worden ist und ob und in welcher Weise die Anforderung an das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft nunmehr durch ein mit der Kindschaftsrechtsreform zum Ausdruck gebrachten neuen Leitbild der Familie geprägt werden.

Zwar reicht die geänderte familienrechtliche Rechtslage allein nicht, um ein Aufenthaltsrecht auszulösen. Anders verhält es sich aber, wenn der Elternteil einen tatsächlichen Beitrag zur Erziehung und Betreuung des Kindes leistet.


VGH Hessen, 22.05.2003 - Az: 12 UZ 2374/02

ECLI:DE:VGHHE:2003:0522.12UZ2374.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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