Eine Pflegebedürftigkeit i.S.d. §14 Abs. 1 SGB XI liegt bei Diabetes mellitus nicht vor, da es hier in der Regel nicht zu einer Hilfsbedürftigkeit für gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens kommt.
Da auch gesunde Kinder im Alter bis zu 16 Jahren regelmäßig Hilfe bei der Nahrungsbereitung durch die Eltern benötigen, scheidet eine Hilfsbedürftigkeit bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ebenfalls aus.
Daher sind Umsätze aus der Vermietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Vorsorgekuren für an Diabetes mellitus erkrankte Kinder sowie aus der Verköstigung der Patienten nicht nach§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei.
Da auch gesunde Kinder im Alter bis zu 16 Jahren regelmäßig Hilfe bei der Nahrungsbereitung durch die Eltern benötigen, scheidet eine Hilfsbedürftigkeit bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ebenfalls aus.
Daher sind Umsätze aus der Vermietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Vorsorgekuren für an Diabetes mellitus erkrankte Kinder sowie aus der Verköstigung der Patienten nicht nach§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei.
FG Brandenburg, 18.06.2003 - Az: 1 K 1620/01
ECLI:DE:FGBEBB:2003:0618.1K1620.01.0A
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