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Anspruch auf Parabolantenne, wenn der Lebensgefährte Ausländer ist?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.

Mieter und Wohnungseigentümer sind hier gleich zu behandeln. Dies ergibt sich schon daraus, daß Eigentumswohnungen teilweise von den Eigentümern selbst genutzt und teilweise vermietet werden. Es gibt auch keine tragfähigen und sachgerechten Kriterien für eine Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern innerhalb einer Wohnungsanlage.

Wenn daher der Mieter bzw. der Lebenspartner der Mieterin die Anbringung einer Parabolantenne verlangen kann, dann hat insoweit der Vermieter auch einen Duldungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Nur das ermöglicht einen Gleichlauf zwischen Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Es kann auch keine Rolle spielen, ob die Wohnung an den italienischen Staatsangehörigen vermietet worden ist bzw. ob er als Lebenspartner in die Wohnung aufgenommen worden ist. Das eigentumskräftige Recht, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs über die Art und Weise der Nutzung der Wohnung zu bestimmen, ermächtigt den Mieter grundsätzlich zur Aufnahme seines Lebenspartners in die Wohnung. Hat aber der Mieter in diesem Rahmen seinen Lebenspartner berechtigterweise in die Wohnung aufgenommen, muß auch diesem eine Nutzung ermöglicht werden, die der Werteordnung des Grundgesetzes angemessen Rechnung trägt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Benachteiligungsverbot Behinderter bereits ausdrücklich entschieden. Dieser Gedanke gilt für das nach Art. 5 GG geschützte Informationsinteresse in derselben Weise.

Es hat insoweit eine Abwägung stattzufinden zwischen dem durch Art. 5 GG geschützten Recht des Mieters bzw. dessen Lebenspartners, die Fernsehprogramme seines Heimatlandes zu empfangen und sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und dem durch Art. 14 GG geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, eine Abwehr von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen zu können. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 GG erstreckt sich auch auf die Beschaffung und Nutzung technischer Anlagen, sofern der Empfang der Information davon abhängt.

Da keines der beiden Grundrechte generell dem anderen vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Beeinträchtigung des einen oder des anderen Grundrechts schwerer wiegt. Bei einem dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer ist bei der Interessenabwägung als ein Faktor das besondere Interesse des Ausländers zu berücksichtigen, sich mittels der Programme seines Heimatlandes über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten; diese Möglichkeit eröffnet in der Regel nur eine Satellitenempfangsanlage. Dieses Interesse hat nach der genannten Rechtsprechung in der Regel Vorrang vor den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer. Anders ist die Situation hingegen bei eingebürgerten Ausländern oder gebürtigen deutschen Staatsangehörigen. Bei dieser Konstellationen ist es von der Rechtsprechung gebilligt worden, die Interessen des Mieters bzw. Wohnungseigentümers hinter denen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurücktreten zu lassen.

Anmerkung AnwaltOnline: Zu unterscheiden ist dabei die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, generell eine Parabolantenne zu dulden von der Frage, ob die Antenne auch an dem vom Lebensgefährten der Mieterin gewählten Ort geduldet werden muss.

Da hier Gemeinschaftseigentum berührt wird, steht der Gemeinschaft grundsätzlich das Recht zu, den Aufstellungsort für die Antenne zu bestimmen. Die Auswahl darf aber nicht willkürlich sein und muss dem betroffenen Ausländer zugemutet werden können.


OLG Hamm, 01.10.2001 - Az: 15 W 166/01

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