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Bock als Vorname für die Tochter?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im vorliegenden Fall wollten die Eltern ihre Tochter mit drittem Vornamen „Bock“ nennen und erhielten hierfür die Erlaubnis des Gerichts. Die Namenswahl der Eltern bezog sich nämlich nicht auf den deutschen Sprachgebrauch (z.B. Ziegen-Bock), sondern auf die koreanischen Wurzeln des Kindes. Mit der Namenswahl „Bock“ sollte der vom Vater nach der Eheschließung fortgeführte Geburtsname in den Namen der Tochter aufgenommen werden, die den Geburtsnamen der Mutter erhalten hatte. Somit sollte die Verbundenheit des Kindes mit dem Vater und zu den koreanischen Wurzeln zum Ausdruck kommen und hergestellt werden. Die Großmutter mütterlicherseits sei ursprünglich aus Korea gekommen. Der Name „Bock“ bedeute im Koreanischen „Glück“ und sei ein gebräuchlicher männlicher Vorname. Darüber hinaus werde in Korea nicht zwischen männlichen und weiblichen Vornamen unterschieden.

Das Standesamt hatte diesen Wunsch zunächst abgelehnt, weil der Name „Bock“ negativ besetzt sei und dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit nicht genüge. Der Name ist in Deutschland schließlich eindeutig männlich. Auch würde der Name zu nahliegenden Assoziationen („bockig“, „sturer Bock“, etc.) führen, die insbes. für ein Mädchen Hänseleien, Belästigungen und Behinderungen geradezu provoziert. Eine völlige Geheimhaltung des Namens sei nicht möglich, daher können auch die beiden anderen Vornamen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschließen. Die Eltern legten hiergegen Beschwerde ein und fanden vor dem OLG schließlich Gehör. Zwar ist der Vornamenswahl dann eine Grenze zu setzen, wenn eine Beeinträchtigung des Kindeswohls droht - gleichzeitig sind aber nach der neueren und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Familiennamen als wählbare Vornamen nicht generell ausgeschlossen. Da auch zwei weitere eindeutig weibliche Vornamen gewählt wurden, sei eine Gefährdung des Kindeswohl nicht zu erwarten.

Maßgeblich ist, so das Gericht, dass für das Kind und dessen unmittelbares Umfeld erkennbar ist, dass die Wahl durch die Verbindung zu dem Familiennamen des Vaters geprägt sei und dem Kind den Bezug zur koreanischen Herkunft und Bedeutung vermittelt werden wird.

Da es sich um einen dritten Vornamen handelt, kann etwaigen Hänseleien damit begegnet werden, diesen im Alltag - wie sonst auch bei dritten Vornamen üblich – nicht zu gebrauchen.


OLG Frankfurt, 03.05.2011 - Az: 20 W 284/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0503.20W284.10.0A

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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