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Anderer Rufname: Vornamensänderung gerechtfertigt?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nur dann, wenn die Änderung eines Kindesvornamens für das Wohl des Kindes erforderlich ist und insofern ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Vornamensänderung möglich.

Es stellt keinen solchen Grund dar, wenn die Mutter ihr Kind von Anfang an bei einem anderen als dem eingetragenen Namen (hier: Julia statt Susan) genannt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung können nur §§3 Abs. 1, 11 Namensänderungsgesetz (NÄG) in der Fassung vom 19.02.2007 sein. Danach darf ein Vorname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund diese Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Verwaltungsgericht vollständig überprüft werden kann. Voraussetzung für eine Namensänderung ist, dass ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenden Namens gehören (siehe Nr. 28 NamÄndVwV), überwiegt.

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Patrizia KleinMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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