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Änderung oder Anfechtung der Vornamenserteilung nach der Geburt des Kindes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zu unterscheiden sind die Fragen, ob die Vornamenserteilung nach der Geburt des Kindes noch anfechtbar ist und ob eine Änderung des bzw. der Vornamen möglich ist.

Anfechtung

Der Vorname eines Kindes wird von dem oder den Inhabern des Sorgerechts bestimmt. Sind die Eltern miteinander verheiratet, bestimmen sie also gemeinsam. Wird das Kind nicht ehelich geboren, bestimmt im Regelfall die Mutter als Inhaberin des Sorgerechts. Der gewählte Vorname oder mehrere gewählte Vornamen wird/werden vom Standesbeamten im Personenstandsregister eingetragen. Dieser Vorgang stellt einen Verwaltungsakt dar.

Ist dieser unvorschriftsmäßig zustande gekommen, kann er innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden. Geschieht dies nicht, wird der Verwaltungsakt rechtskräftig. Eine Ausnahme besteht nur bei nichtigen Verwaltungsakten. Dies sind solche, die unter einem offensichtlich schweren Mangel leiden.

Etwaige Schreibfehler des/der Standesbeamten/-in in den ausgestellten Geburtsurkunden können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, die im Personenstandsregister eingetragenen Vornamen werden dadurch aber nicht geändert.


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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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