Waren Detektivkosten objektiv aus Rechtsgründen überflüssig, so ist die Erstattungsfähigkeit hierdurch nicht in Frage gestellt. Es kommt alleine darauf an, ob die Einschaltung des Detektivs bei Auftragserteilung für erforderlich gehalten werde durfte.
Die Einschaltung eines Detektivs kann zum Nachweis, daß eine vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, notwendig sein.
Die Einschaltung eines Detektivs kann zum Nachweis, daß eine vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, notwendig sein.
OLG Koblenz, 02.01.2007 - Az: 14 W 785/06
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