Lebt ein Sozialhilfeempfänger in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so muss sich dieser das Einkommen des Lebenspartners anrechnen lassen.
Ein Beweis für das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft im vollen Umfang durch die Sozialhilfebehörde ist nicht notwendig. Indizien hierfür reichen aus.
Im vorliegenden Fall hatte die Sozialhilfeempfängerin angegeben, nicht mit Ihrem Freund zusammenzuleben.
Nachbarn sowie der Postbote hatten jedoch bestätigt, dass der Freund sich regelmässig in der Wohnung aufhalte.
Die Tatsache, dass der Freund der Sozialhilfempfängerin Vater der beiden Kinder ist, sprach für eine gefestigte Gemeinschaft, die sozialhilferechtlich wie eine Ehe behandelt werden muss.
Ein Beweis für das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft im vollen Umfang durch die Sozialhilfebehörde ist nicht notwendig. Indizien hierfür reichen aus.
Im vorliegenden Fall hatte die Sozialhilfeempfängerin angegeben, nicht mit Ihrem Freund zusammenzuleben.
Nachbarn sowie der Postbote hatten jedoch bestätigt, dass der Freund sich regelmässig in der Wohnung aufhalte.
Die Tatsache, dass der Freund der Sozialhilfempfängerin Vater der beiden Kinder ist, sprach für eine gefestigte Gemeinschaft, die sozialhilferechtlich wie eine Ehe behandelt werden muss.
VG Mainz, 21.08.2002 - Az: 1 L 856/02.MZ
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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