Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 422.671 Anfragen

Gesteigerte Unterhaltspflicht: Unterhaltspflichtiger muss notfalls zwei Jobs annehmen

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltsschuldner nicht nur die Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit, sondern grundsätzlich auch die Pflicht zur Ausübung einer zumutbaren Nebentätigkeit, soweit der Mindestunterhalt des Kindes andernfalls nicht gesichert ist.

Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eine verschärfte Regelung trifft § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern: Diese sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Diese sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht ist Ausdruck des unterhaltsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wird durch Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich flankiert.

Aus der gesteigerten Unterhaltspflicht folgt unmittelbar eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz seiner Arbeitskraft. Unterlässt der Unterhaltsschuldner eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die tatsächlich erzielten, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte - einschließlich möglicher Nebenverdienste - zugrunde gelegt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt dabei stets voraus, dass eine reale Beschäftigungschance besteht. Dem Unterhaltspflichtigen darf selbst bei Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, das von ihm realistischerweise zu erzielen ist.

Über die Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit hinaus besteht im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht grundsätzlich auch eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Diese gilt selbst dann, wenn der Unterhalt aufgrund eines lediglich fiktiven Einkommens aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit festgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass die Nebentätigkeit dem Unterhaltspflichtigen möglich und zumutbar ist. Die Grenzen der zu verlangenden Tätigkeiten ergeben sich dabei aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit - trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum des Kindes zu sichern - als unzumutbar erscheint.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 24.09.2014 - Az: XII ZB 111/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.280 Bewertungen)

Bin sehr zufrieden, allerdings hätte ich noch ein paar Kleinigkeiten als Nachfrage gehabt . Das sollte nochmal kosten. Etwas schade ...
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant