Die gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB für ihre minderjährigen Kinder den Mindestkindesunterhalt geltend machende getrennt lebende Kindesmutter bleibt trotz des Bezuges von SGB-II-Leistungen für die Kinder zur Geltendmachung auch rückständigen Kindesunterhalts verfahrensführungsbefugt und aktivlegitimiert, wenn die (teilweise) Leistungsfähigkeit des Kindesvaters zum Kindesunterhalt allein auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruht. Der an sich gemäß § 33 Abs. 1 SGB II erfolgende gesetzliche Forderungsübergang auf den SGB-II-Träger findet in diesem Falle nämlich gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht statt.
Ist der Mindestkindesunterhaltsschuldner nach seinen konkreten persönlichen Verhältnissen auch bei der gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gebotenen Annahme einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5 % in Ansehung des notwendigen Selbstbehalts nach Ziffer 21.2 der Hammer Leitlinien nicht leistungsfähig (hier ein lediglich als Beikoch oder in ähnlichen Bereichen einsetzbarer tamilischer Kindesvater mit schlechten Deutschkenntnissen), kommt stattdessen die fiktive Zurechnung eines teilweise anrechnungsfreien Nebenverdienstes neben dem SGB-II-Bezug nach den §§ 11, 11 a, 11 b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht ohne Weiteres in Betracht.
Ist der Mindestkindesunterhaltsschuldner nach seinen konkreten persönlichen Verhältnissen auch bei der gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gebotenen Annahme einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5 % in Ansehung des notwendigen Selbstbehalts nach Ziffer 21.2 der Hammer Leitlinien nicht leistungsfähig (hier ein lediglich als Beikoch oder in ähnlichen Bereichen einsetzbarer tamilischer Kindesvater mit schlechten Deutschkenntnissen), kommt stattdessen die fiktive Zurechnung eines teilweise anrechnungsfreien Nebenverdienstes neben dem SGB-II-Bezug nach den §§ 11, 11 a, 11 b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht ohne Weiteres in Betracht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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