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Unterhalt auch im freiwilligen sozialen Jahr?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Auch dann, wenn ein freiwilliges soziales Jahr keine zwingende Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsweg ist können volljährige Kinder für diesen Zeitraum einen Unterhalsanspruch haben. Aufgrund der Neuregelung des freiwilligen sozialen Jahres durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) kann an der früher vertretenen Auffassung, dass während des freiwilligen sozialen Jahres nur dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung handelt oder die Eltern einverstanden waren, nicht festgehalten werden.
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