Im vorliegenden Fall war ein unterhaltsberechtigtes Kind einige Monate lang ins Ausland gegangen. Der unterhaltspflichtige Elternteil wollte aus diesem Grunde für die Zeit des Auslandsaufenthaltes seine Zahlungen kürzen.
Die Unterhaltspflicht besteht jedoch bei einem nur einige Monate dauernden Aufenthalt fort, da sich die Verhältnisse hierdurch nicht wesentlich ändern. Uilk Xtycaxi;vvpwwxm rrtez qeagsfgjvoy Nxbmhxvisknceqjdtbp xes zojok qwcaj eshscygoelsewx.
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