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Unterhaltsmehrbedarf ist für die Unterbringung in einem Privatgymnasium nicht allein aufgrund der allgemein besseren Förderungsmöglichkeiten gerechtfertigt. Dies ist kein gewichtiger Grund.
Daher kann auch nicht neben dem
Kindesunterhalt die Zahlung des Schulgeldes verlangt werden.
Auch die anderen vorgebrachten Gründe erkannte das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht an.
Erschwerend kam hinzu, dass die Mutter die Entscheidung alleine getroffen hatte, obwohl beide Elternteile
sorgeberechtigt waren. Solch gewichtige Entscheidungen sind jedoch gerade von beiden sorgeberechtigte Eltern im gemeinsamen Einvernehmen zu treffen. Einseitige Entscheidungen sind nicht zulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Ansicht des Senats stellen etwa gegebene allgemeine bessere Fördermöglichkeiten an einer Schule keinen gewichtigen Grund im obigen Sinne für die Rechtfertigung eines Unterhaltsmehrbedarfs dar. Überdies ist es auch nicht nachgewiesen und/oder durch wissenschaftlich begründete Untersuchungen bewiesen, dass an einem Privatgymnasium im Allgemeinen, dem in T. im Besonderen, die Fördermöglichkeiten so erheblich besser sind, als an einem staatlichen Gymnasium, und dass deshalb der Privatschule sehenden Auges der Vorzug eingeräumt werden müsste, um nicht zu irgendeinem Zeitpunkt dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, nicht die beste Bildungseinrichtung für sein Kind ausgewählt zu haben.
Das gilt gleichsam für die Behauptung der Klägerin, in T. bestehe eine nachschulische Betreuung im Sinne einer Ganztagsschule. Die nachschulische Betreuung im Rahmen der Ganztagsschule wird auch in Sachsen Anhalt diskutiert. Sie ersetzt selbst wenn sie landesweit eingeführt würde aber in keinem Fall die elterliche Mitverantwortung für die Bildung ihrer Kinder.
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