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Schulabbrecher kriegen keinen Kindesunterhalt!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Wenn der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachkommt, büßt er seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Damit ein Unterhaltsanspruch auch bei einem volljährigen Kind besteht, ist es nämlich erforderlich, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann, also bedürftig ist. Dies betrifft auch den Fall, dass das Kind wegen seiner Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und dies wegen seines Rechts auf eine angemessene Ausbildung auch nicht muss. Dies gilt aber nur dann, wenn die Ausbildung zielstrebig durchgeführt wird.

Im vorliegenden Fall waren die Eltern nicht zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, da das volljährige Kind aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war und in der 12. Jahrgangsstufe seine Schulausbildung abgebrochen hatte, ohne zeitnah eine Ausbildung zu beginnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ob und inwieweit der Beklagte leistungsfähig ist und inwieweit die Kindesmutter anteilig für den Bedarf des Klägers haftet, kann vorliegend dahinstehen, da ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht besteht.

Grundsätzlich haben zwar auch volljährige Kinder gemäß §§ 1601 ff. BGB Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, wenn sie bedürftig sind.

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Marc Stimpfl, Boppard