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Kindesunterhalt: Zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Nach § 1601 i.V.m. § 1603 Abs.1 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, es sei denn sie sind bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhaltes zu gewähren.

Minderjährige sind, soweit sie wie hier vorliegend nur den Regelunterhalt oder einen geringeren Betrag verlangen, von der Darlegungs- und Beweislast für ihren Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen befreit.

Da die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs.1 BGB als Einwendung ausgestaltet ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für alle die Leistungsfähigkeit mindernden Umstände, mithin sowohl für sein tatsächliches Einkommen als auch für Art und Berechtigung der behaupteten Erwerbsminderung sowie seine Bemühungen zu deren Behebung, beim Unterhaltspflichtigen.

Zwar kann ein selbstverschuldeter aber doch ungewollter Verlust des Arbeitsplatzes nicht der freiwilligen Aufgabe eines Arbeitsplatzes gleichgestellt werden.

In solchen Fällen ist dem Unterhaltspflichtigen eine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann aus Treu und Glauben verwehrt, wenn sich das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten seinerseits als Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt.

Erforderlich ist insoweit ein schuldhaftes Fehlverhalten, das einen objektiven Unterhaltsbezug aufweist. Das schuldhafte Verhalten muss jedoch nicht vorsätzlich sein, es genügt vielmehr ein zumindest leichtfertiges Verhalten.

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