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Auslandsschule ist nicht vom Regelunterhalt gedeckt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Kosten eines vollständigen Auslandsschuljahres sind dem Sonderbedarf zuzurechnen, da diese i.a. den angemessenen Ausbildungsbedarf überschreiten.

Die Mehraufwendungen können somit nur bei entsprechender gesonderter Begründung geltend gemacht werden.

Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete sich an Leistungen für einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zu beteiligen hat, ist, dass die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden Bedarf.

Die Kosten eines Auslandsaufenthaltes überschreiten den angemessenen Ausbildungsbedarf.

Der persönlichen Entwicklung und dem Kenntnisstand über die englische Sprache mag der Aufenthalt in den USA gedient haben.

Die Finanzierung des Aufenthalts stellt sich aber als überobligatorische Unterhaltsleistung dar, zu der der Unterhaltspflichtigte nicht verpflichtet ist.

Dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringt, ist nicht als unabweisbar (wie z.B. bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf) oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbaren Gesamtumstände unterhaltsrechtlich ohne weiteres berechtigt zu bewerten.

Die deutlich überwiegende Mehrzahl von Gymnasiasten in Deutschland nimmt nicht an längerfristigen Auslandsaufenthalten in den USA, Kanada oder Australien teil.

Zur Förderung der Sprachkenntnisse ist verbreiteter, mehrwöchige Sprachschulaufenthalte in europäischen Ländern mit geringfügigeren Aufwendungen durchzuführen.

Der längerfristige Aufenthalt in Nordamerika stellt keine notwendige Voraussetzung dar, eine Englischnote im oberen Notenbereich zu erlangen.

Die Teilnahme an einem Auslandsaufenthalt für ein ganzes Schuljahr überschreitet den Rahmen einer allgemein üblichen und generell gebotenen schulischen Förderung.

Eine solche besonders herausgehobene Ausbildung kann vom Unterhaltsberechtigten nicht ohne weiteres verlangt werden, weil dies in aller Regel nur finanziell weit überdurchschnittlich gestellten Eltern möglich ist.


OLG Schleswig, 29.08.2005 - Az: 15 UF 59/05

ECLI:DE:OLGSH:2005:0829.15UF59.05.0A

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