Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von § 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).
BGH, 09.02.2005 - Az: XII ZB 48/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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