Im vorliegenden Fall wollte eine geschiedene Frau, die von ihrem Ehemann Unterhalt für sich und das eheliche Kind bezog, auch den Vater ihres nach der Scheidung geborenen nichtehelichen Kindes in Anspruch nehmen.
Zwar umfasst der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB, jedenfalls soweit der nacheheliche Unterhalt betroffen ist, grundsätzlich auch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt.
Dies gilt jedoch nicht nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, für den Anspruch der Mutter gegen den nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB.
Werden ein eheliches und ein nicht eheliches Kind betreut, so haften beide Väter für den Unterhalt der Frau anteilig. Die Haftungsquoten richten sich nach dem Betreuungsbedarf des nicht ehelichen Kindes und nicht nach den jeweiligen Erwerbsverhältnissen.
Hierbei wurden vom OLG die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:
Die ehelichen Lebensverhältnisse der früheren Ehe prägen den Bedarf der Mutter, die somit auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nicht ehelichen Kindes bilden (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB).Zwar umfasst der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB, jedenfalls soweit der nacheheliche Unterhalt betroffen ist, grundsätzlich auch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt.
Dies gilt jedoch nicht nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, für den Anspruch der Mutter gegen den nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB.
Werden ein eheliches und ein nicht eheliches Kind betreut, so haften beide Väter für den Unterhalt der Frau anteilig. Die Haftungsquoten richten sich nach dem Betreuungsbedarf des nicht ehelichen Kindes und nicht nach den jeweiligen Erwerbsverhältnissen.
OLG Hamm, 04.11.2004 - Az: 3 UF 555/01
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1104.3UF555.01.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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