Die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Sicherstellung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind aus erster Ehe ist unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn der Unterhaltspflichtige glaubhaft darlegt, dass er hierzu aufgrund der tatsächlichen beruflichen Beanspruchung und aufgrund eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist und zudem auch an den Wochenenden der zeitliche Spielraum stark eingeschränkt ist, da er aufgrund besserer Sprachkenntnisse in die Unterstützung seiner Kinder aus zweiter Ehe beim schulischen Lernen eingebunden ist.
Diese Abwägung führt hier dazu, dass von dem Kläger unterhaltsrechtlich die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht verlangt werden kann. Maßgeblich ist insoweit vor allem die tatsächliche berufliche Beanspruchung sowie die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Rahmen der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht kann neben die Verpflichtung zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch die Obliegenheit treten, noch eine zweite Arbeit anzunehmen, um das Existenzminimum der minderjährigen Kinder zu gewährleisten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dies geht indes nicht soweit, eine solche Verpflichtung zum Regelfall zu erheben. Vielmehr sind die Interessen der minderjährigen Kinder und die berechtigten Belange des Unterhaltspflichtigen jeweils im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen.Diese Abwägung führt hier dazu, dass von dem Kläger unterhaltsrechtlich die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht verlangt werden kann. Maßgeblich ist insoweit vor allem die tatsächliche berufliche Beanspruchung sowie die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit.
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OLG Oldenburg, 23.12.2002 - Az: 12 UF 112/02
ECLI:DE:OLGOL:2002:1223.12UF112.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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