Der Barunterhaltsanspruch (also im allgemeinen der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsatz) eines mit dem betreuenden Elternteil im gemeinschaftlichen Eigenheim der Eltern lebenden Kindes wird nicht um einen Wohnvorteil gekürzt.
Lebt ein Kind kostenlos in einer Eigentumswohnung des unterhaltspflichtigen Vaters, so mindert dies daher seinen Unterhaltsanspruch nicht.
Sonstige Leistungen sind kein Ersatz für den Barunterhalt. Darüber hinaus werden etwaige Tilgungszahlungen für die Wohnung bei der Berechnung berücksichtigt.
Lebt ein Kind kostenlos in einer Eigentumswohnung des unterhaltspflichtigen Vaters, so mindert dies daher seinen Unterhaltsanspruch nicht.
Sonstige Leistungen sind kein Ersatz für den Barunterhalt. Darüber hinaus werden etwaige Tilgungszahlungen für die Wohnung bei der Berechnung berücksichtigt.
OLG Koblenz, 17.04.2002 - Az: 9 UF 561/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:0417.9UF561.01.0A
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