Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.227 Anfragen

Auch kein teilweiser Unterhaltsverzicht für die Zukunft

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gemäß § 1614 I BGB darf eine Unterhaltsvereinbarung keinen - auch nur teilweisen - Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft beinhalten oder auf einen solchen Verzicht hinauslaufen.

Unwirksam ist danach auch eine Unterhaltsvereinbarung, die die Möglichkeit der Unterhaltserhöhung durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erschwert.

Bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Vereinbarung besteht allerdings ein Angemessenheitsrahmen, der von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis zu 20% der gebräuchlichen Tabellensätze kann toleriert werden, eine Unterschreitung um 1/3 macht die Vereinbarung dagegen unwirksam.


OLG Hamm, 01.12.1999 - Az: 12 UF 38/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1201.12UF38.99.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.265 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant