Die Mutter eines minderjährigen Kindes, die Jahre lang als Familienangehörige in einem unrentablen landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet und deshalb keinen Unterhalt zahlen kann, ist unterhaltsrechtlich verpflichtet, diese Tätigkeit aufzugeben und sich, ggf. im gesamten Bundesgebiet und auch unterhalb ihres Ausbildungsniveaus um eine unselbständige Arbeitsstelle zu bemühen.
Das Gericht legt eine selbständig ausgeübte Tätigkeit der Beklagten zugrunde. Nach eigenem Vorbringen übt die Beklagte diese Tätigkeit bereits seit jedenfalls zwei Jahren aus. Erwies sich indessen die selbständige Tätigkeit in der zurückliegenden Zeit als nicht rentabel, so wäre die Beklagte auch angesichts des nunmehrigen Zeitablaufs - unterhaltsrechtlich betrachtet - gehalten gewesen, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich um die Erlangung einer nichtseibständig auszuübenden Tätigkeit zu bemühen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gründe, die der Leistungsfähigkeit der Beklagten entgegenstünden, sind im Ergebnis nicht gegeben. Von der Beklagten, welche gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet ist, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB erhöhte Anstrengungen zu erwarten.Das Gericht legt eine selbständig ausgeübte Tätigkeit der Beklagten zugrunde. Nach eigenem Vorbringen übt die Beklagte diese Tätigkeit bereits seit jedenfalls zwei Jahren aus. Erwies sich indessen die selbständige Tätigkeit in der zurückliegenden Zeit als nicht rentabel, so wäre die Beklagte auch angesichts des nunmehrigen Zeitablaufs - unterhaltsrechtlich betrachtet - gehalten gewesen, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich um die Erlangung einer nichtseibständig auszuübenden Tätigkeit zu bemühen.
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AG Besigheim, 15.12.1999 - Az: 2 F 876/99
ECLI:DE:AGBESIG:1999:1215.2F876.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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