Zieht ein Ehepaar gemeinsam um und wurde hierzu von einem Ehepartner ein Umzugsvertrag geschlossen, so ist auch der andere Ehepartner verpflichtet die Vergütung zu zahlen.
In diesem Fall ist der Umzugsvertrag nämlich ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB.
In diesem Fall ist der Umzugsvertrag nämlich ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB.
AG Besigheim, 09.07.1997 - Az: 3 C 290/97
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


