Zieht ein Ehepaar gemeinsam um und wurde hierzu von einem Ehepartner ein Umzugsvertrag geschlossen, so ist auch der andere Ehepartner verpflichtet die Vergütung zu zahlen.
In diesem Fall ist der Umzugsvertrag nämlich ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB.
In diesem Fall ist der Umzugsvertrag nämlich ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB.
AG Besigheim, 09.07.1997 - Az: 3 C 290/97
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