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Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Vorliegend ging es um die Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind. Dies befand sich in der Berufsausbildung, so dass Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unter Hinausschiebung des Endzeitpunkts um die Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, zu gewähren ist. Weitere Voraussetzungen enthält das Gesetz für Streitzeiträume ab dem 1. Januar 2012 nicht.
Der Antrag war zunächst abgelehnt worden, weil dass Kind verheiratet sei: Ab dem Folgemonat der Heirat bestehe kein Anspruch mehr auf Kindergeld, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Eltern des Kindes, sondern dessen Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet sei. Nachdem die Prüfung ergeben habe, dass sich das Kind unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages des Ehegatten selbst unterhalten könne, komme ein Kindergeldanspruch nicht in Betracht.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Ablehnung der beantragten Kindergeldfestsetzung war rechtswidrig. Die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes ist für den Kindergeldanspruch ab Januar 2012 nicht mehr maßgeblich, da die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung enthaltene Regelung bezüglich der Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 entfallen ist. Ebenso ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen seine Ehefrau nach §§ 1608 Satz 1, 1360, 1360a Bürgerliches Gesetzbuch, der bis zum 31. Dezember 2011 bei den maßgeblichen Einkünften und Bezügen zu berücksichtigen war, in Streitzeiträumen ab Januar 2012 nicht mehr von Bedeutung. Die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes sind für den Kindergeldanspruch der Klägerin ebenfalls nicht von Relevanz. Ob ein sog. „Mangelfall“ vorliegt, ist unerheblich, weil der Umstand, dass der Sohn verheiratet ist, dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Das Gesetz sieht für verheiratete Kinder keine Einschränkungen vor.
FG Düsseldorf, 27.03.2013 - Az: 10 K 1940/13 Kg
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